News

 

  • 27.09.2005
Neues Hundegesetz in Hamburg

Jeder Halter ist verpflichtet, zukünftig

  • seinen Hund fälschungssicher mit einem elektronischen Transponder (Chip) kennzeichnen zu lassen,
  • eine Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme: 1 Mio. €) abzuschließen und aufrechtzuerhalten,
  • die Hundehaltung bei der Behörde (inkl. Chipnummer und Versicherungsnachweis) anzumelden. Dieses beinhaltet gleichzeitig die Anmeldung nach dem Hundesteuergesetz und die Daten werden in einem zentralen Register erfasst,
  • den Hundekot aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Darüber hinaus müssen alle Hunde außerhalb eingefriedeten Besitztums

  • ein Halsband mit Halterangaben (Name und Adresse) tragen,
  • außer in den ausgewiesenen Freilaufflächen an einer geeigneten, insbesondere reißfesten Leine geführt werden (allgemeine Anleinpflicht). Hiervon können sich verantwortungsbewusste Halter durch eine zusammen mit dem Hund erfolgreich absolvierte Gehorsamsprüfung befreien (u. a. für Wege in Grün- und Erholungsanlagen) lassen.

Als gefährliche Hunde werden - wie bisher - Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie ihre Kreuzungen eingestuft. Neu aufgenommen wird der Bullterrier mit einer Übergangsregelung. Für sie und Hunde, die ein der Situation nicht angemessenes oder ausgeprägtes Aggressionsverhalten gegenüber Menschen oder Tieren zeigen, gelten darüber hinaus ohne Freistellungsmöglichkeit

  • Haltungsgenehmigung
  • Leinen- und Maulkorbpflicht
  • Zucht- und Verpaarungsverbot.

Wie bisher wird bei Hunden der Rassen Bullmastiff, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Kangal, Kaukasischer Owtscharka und Tosa Inu sowie ihre Kreuzungen die Gefährlichkeit vermutet, solange der zuständigen Behörde nicht für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Neu aufgenommen wird hier der Rottweiler. Mit einem bestandenen Wesenstest können diese Hunde von den Regelungen für gefährliche Hunde freigestellt werden (Erlaubnispflicht, Maulkorbpflicht). Für so freigestellte Hunde gelten dann die normalen Regeln für alle Hunde.

Quelle: Pressemitteilung, Stadt Hamburg
 

 

  • 04.08.2005
Neuer Entwurf: Hundegesetz in Tirol

Derzeit beinhaltet das Hundegesetz in Tirol 17 Hunderassen, welche als gefährlich eingestuft werden. Es ist aber bereits ein neues Hundegesetz in Planung. Dieses soll keine „gefährlichen“ Rassen mehr enthalten. Vielmehr sollen nur Hunde als gefährlich eingestuft werden, die auch gefährlich sind – unabhängig der Rasse.

Beißt ein Hund in Zukunft zu, werden vor allem jene Hundebesitzer Schwierigkeiten bekommen, die bereits durch Gewaltbereitschaft oder Drogendelikte aufgefallen sind.

Darüber hinaus sollen Alkoholkranke und Rauschgiftsüchtige keinen Hund halten dürfen. Wenn ein Hund auffällig werden sollte, so liegt es an den Experten, zu entscheiden, wie mit dem Hund weiter verfahren werden soll.

Im Herbst sollen die neuen Regelungen im Landtag beschlossen werden. Ob damit die Diskussionen um den treuesten Begleiter des Menschen beendet sind, wird sich zeigen.
 

 

 

  • 02.02.2005
Sachsen-Anhalt weiterhin ohne Rasseliste

Im Dezember 2003 wurde die Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt gekippt. Das Gericht war der Ansicht, dass es keine hinreichende wissenschaftliche Begründung gibt, wonach Hunde allein wegen ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich einzustufen sind. Seither gab es in Sachsen-Anhalt keinerlei Hundegesetz oder Hundeverordnung. 

Anfang diesen Jahres wurde erneut über ein mögliches Hundegesetz im Landtag von Sachsen-Anhalt beraten. Hierzu hatte die SPD einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt, worin auch wieder eine Auflistung „gefährlicher Rassen“ zu finden war. 

Dieser Gesetzentwurf wurde erfreulicherweise mehrheitlich (FDP/CDU/PDS) abgelehnt. Sachsen-Anhalt bleibt nach wie vor ohne Hundeverordnung /-gesetz und somit auch ohne Rasselisten ! 

Sämtliche Expertenanhörungen im Ausschuss hätten gezeigt, dass der SPD-Entwurf völlig an den Realitäten vorbeiginge, bürokratisch aufgebläht und unpraktikabel sei. Damit seien die CDU-Innenpolitiker bestätigt, welche den Halter und nicht die Rasse in den Mittelpunkt der Verantwortung stellen.
 

 

  • 21.01.2005
Neues Hundegesetz in Schleswig Holstein

In Schleswig Holstein löst nun das neue Gefahrhundgesetz die alte Verordnung aus dem Jahr 2000 ab. Leider haben die Politiker der SPD wieder diverse Expertenmeinungen völlig ignoriert.... 

In diesem neuen Gesetz sind die Hunderassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, American Pitbull Terrier und Bullterrier als generell „gefährlich“ eingestuft. Für Hunde dieser Rassen gilt Maulkorb- und Leinenzwang. 

Nach erfolgreichem Wesenstest kann der Maulkorbzwang eines Hundes erlassen werden. Leinenzwang besteht aber weiterhin generell. 

Darüber hinaus ist für „gefährliche Hunde“ der Abschluß einer Haftpflichtversicherung vorgeschrieben. Des Weiteren sind diese Hunde mit einem Microchip und einem hellblauen Halsband zu versehen. Diese Maßnahme halten wir für besonders diskriminierend. Sämtliche solidarischen Hundehalter sind angehalten, auch ihren nicht betroffenen Hunden nun ein hellblaues Halsband umzulegen, um Solidarität zu symbolisieren, der Diskriminierung entgegen zu wirken und den Politikern die Unsinnigkeit dieser Regelung vor Augen zu führen. 

Dieses neue Gesetz wird am 01.05.2005 wirksam. 

 

  • 29.06.2004
Neue Hundeverordnung in Brandenburg

Halter gefährlicher Hunde müssen in Brandenburg künftig den Abschluss einer Hunde-Haftpflichtversicherung nachweisen. Das sieht die neue Hundehalterverordnung vor, die am 1. Juli in Kraft tritt. „Damit verbessern wir die Stellung der Opfer von Kampfhundeattacken. Diese dürfen nicht mit den Folgen allein gelassen werden, nur weil ein Hundebesitzer nicht zahlt oder zahlen kann“, betonte Innenminister Jörg Schönbohm. Zugleich bringt die neue Verordnung aber auch Erleichterungen für die Besitzer gefährlicher Hunde. So müssen die Hundehalter künftig nicht mehr im Zwei-Jahres-Rhythmus das Negativzeugnis für ihre Hunde und den eigenen Zuverlässigkeitsnachweis erneuern. 

„Wir übernehmen die bewährten Bestimmungen unserer bisherigen Verordnung und ergänzen sie zum Wohl der Bürger“, erläuterte Schönbohm. „Deshalb bleibt es auch bei Rasselisten zur Definition gefährlicher Hunde.“ Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Rasselisten im vergangenen Jahr aus formalen Gründen außer Kraft gesetzt. Diese Listen seien ein so weit gehender Eingriff, dass dies nicht ohne Ermächtigung durch den Gesetzgeber - also den Landtag – erfolgen dürfe. Mit einer Novelle des Ordnungsbehördengesetzes trug der Landtag der Beanstandung des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts im Frühjahr Rechnung. 

Nach den Rasselisten ist die Haltung von Hunden der Rassen American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu grundsätzlich verboten. Diese Hunde gelten als unwiderlegbar gefährlich. Für Hundehalter, die ein derartiges Tier bereits besitzen, gelten Übergangsvorschriften. 

Als widerleglich gefährlich gelten Hunde der Rassen Alano, Bullmastiff, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler. Diese Tiere dürfen gehalten werden, wenn der Besitzer dem Ordnungsamt nachweist, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft oder Aggressivität aufweist. In diesen Fällen stellt das Ordnungsamt ein Negativzeugnis aus. Bereits erteilte Negativzeugnisse und Erlaubnisse behalten ihre Gültigkeit.

Im Übrigen bleibt es bei der schon bekannten Anmelde- und Kennzeichnungspflicht per Chip für gefährliche Hunde sowie alle Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimeter oder einem Gewicht von mehr als 20 Kilogramm. 
Auch der Leinen- und Maulkorbzwang für gefährliche Hunde besteht außerhalb eines umfriedeten Grundstücks weiter. Für alle anderen Hunden gilt ein Leinenzwang unter anderem bei öffentlichen Versammlungen, Volksfesten, auf Sport- oder Campingplätzen, öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, Einkaufszentren und Fußgängerzonen. In öffentlichen Verkehrsmitteln und Verwaltungsgebäuden besteht zusätzlich Maulkorbpflicht.

Verantwortlich: 
Heiko Homburg, Pressesprecher
Ministerium des Innern
Henning-von-Tresckow Str. 9-13
14467 Potsdam
Telefon (0331) 866 2060
Fax: (0331) 866 2666

Weitere Links zu diesem Thema:

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden

 

  • 16.03.2004
Urteil vom Bundesverfassungsgericht

Heute wurde das Urteil zur mündlichen Verhandlung vom 05. November 2003 gegen das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 ausgesprochen. Leider mit einem weniger erfreulichen Ergebnis. Das Zuchtverbot der vier genannten Hunderassen (Pitbullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier) wurde aufgehoben, da dies nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Jedoch ist es den Ländern gestattet, ein solches Zuchtverbot zu erlassen. Einige Länder sehen dies bereits in ihrer Gesetzgebung vor und es wird nur eine Frage der Zeit sein, bis andere Länder hier nachziehen. Alle anderen angefochtenen Punkte, wie etwa das Importverbot bleiben bestehen.

Dieses Urteil wird u.a. dadurch begründet, dass Hunde dieser Rassen deutlich häufiger beißen als beispielsweise Schäferhunde oder Rottweiler.

--> Urteil des Bundesverfassungsgericht <--

Weitere Stellungnahmen zu diesem Thema:

Pressemitteilung des VDH
Pressemitteilung des Bundestierärztekammer

 

  • 06.03.2004
Neues Gesetzentwurf in Tirol

In Tirol gelten mittlerweile neue Bestimmungen zum Halten und Führen von Hunden. Bestimmte Hunderassen sind nunmehr erlaubnispflichtig. Es wurde bereits eine Online-Petition gegen diese willkürliche Rasseliste ins Leben gerufen: Online-Petition

"Bestimungen für das Halten und Führen von bestimmten Hunden"

 

  • 05.12.2003
Neuer Gesetzentwurf für Berlin

Gemäß diesem neuen Gesetzentwurf sind zwar der Staffordshire Bullterrier und die Bordeaux Dogge nicht mehr gelistet, aber sonst hat sich leider nicht wirklich viel geändert.

Entwurf "Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin"

  

  • 05.11.2003
Pressemitteilung des VDH 

Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht 
Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde

Am 15. Oktober 2001 ist von 90 Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern gemeinsam beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 erhoben worden. Nach Ansicht der Beschwerdeführer verstoßen die wesentlichen Vorschriften des Gesetzes gegen das Grundgesetz und das europäische Gemeinschaftsrecht. 

Stellungnahme vor dem Bundesverfassungsgericht
In der mündlichen Verhandlung des Ersten Senats am 5. November 2003 wurde der Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V. als einziger Fachverband aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben. Der VDH repräsentiert als Dachverband ca. 650.000 Mitglieder und verfügt über bundesweite Ausbildungsangebote für Hundehalter und Hunde. Für den VDH nahmen der 1. Präsident Uwe Fischer, die 3. Präsidentin Christa Bremer und der Hauptgeschäftsführer Bernhard Meyer an der Sitzung teil.

Der Hauptgeschäftsführer des VDH, Bernhard Meyer, stellte in der Verhandlung fest:

„Die landesrechtlichen Regelungen zur Gefahrenabwehr und das Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde haben aufgrund des falschen Ansatzes der Rasselisten weder im einzelnen noch in ihrer Gesamtheit den Schutz der Bevölkerung vor Angriffen durch Hunde erhöht. Es gibt andere Lösungsansätze, die besser geeignet sind und für deren Umsetzung der VDH seine volle Unterstützung anbietet.”

Der VDH stellt für diese Lösungsansätze seine Infrastruktur, seine Fachkompetenz und seine Sachverständigen zur Verfügung, um den Gesetzgeber und Behörden bei der Gefahrenabwehr zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden zu unterstützen. Insbesondere präventive Maßnahmen zur Risikominimierung sind für eine wirkungsvolle Verbesserung der Sicherheit der Bürger notwendig. Die Auflistung von bestimmten Rassen als „gefährlich“ schafft dagegen eine Scheinsicherheit.

In der Sitzung des Ersten Senats hat sich gezeigt, dass die Argumente der Beschwerde-führer gegen das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde stichhaltig und fundiert sind. Die Bundesregierung konnte dagegen weder sachlich gerechtfertigte noch wissenschaftlich belegbare Begründungen für die Aufrechterhaltung von Rasselisten vorlegen. 

Der VDH sieht daher der Urteilsverkündung optimistisch entgegen und vertraut auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 

Stellungnahme des VDH anlässlich der Verhandlung der Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde. 

 

  • 31.10.2003
Änderung des Niedersächsischen Hundegesetzes 

Das niedersächsische Landesparlament hat in seiner Sitzung am 29. Oktober 2003 eine Änderung des Niedersächsischen Hundegesetzes, das seit dem 1. März 2003 in Kraft ist, verabschiedet. Danach ist ein behördliches Erlaubnisverfahren, das an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse anknüpft, in Niedersachsen seit dem 1. Oktober 2003 nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben. Betroffen hiervon sind Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen. Der Gesetzgeber trägt mit dieser Änderung dem Umstand Rechnung, dass die Anknüpfung von Regelungen an die Zugehörigkeit zu bestimmten Hunderassen auch in Fachkreisen nach wie vor umstritten ist. Zwar besteht für bestimmte Rassen der Verdacht, dass von ihnen erhöhte Gefahren ausgehen. Es ist in der Wissenschaft jedoch umstritten, welche Bedeutung diesem genbedingten Faktor - neben zahlreichen anderen Ursachen wie Erziehung und Ausbildung des Hundes, Sachkunde und Eignung des Halters sowie situative Einflüsse - für die Auslösung von aggressivem Verhalten zukommt."

 

 

  • 09.09.2003
Presseerklärung Hundeverordnung Hamburg von RA Dr. Ulrich Wollenteit

Hamburger Hundeverordnung nichtig !

Das Hamburger Verwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil erkannt, dass die Hundeverordnung vom 18.07.2000 nichtig ist. Konkret wurde der Feststellungsklage von zehn Hundehalterinnen und Hundehaltern der sogenannten Kategorie I stattgegeben, die geltend gemacht hatten, durch die Gebote und Verbote der Hundeverordnung nicht verpflichtet zu sein. Wie beantragt war, stellte das Gericht fest, dass die Klägerinnen und Kläger berechtigt sind, ihre Hunde auch ohne Einholung einer Genehmigung, ohne Leine und Maulkorb sowie ohne Beachtung der weiteren Vorgaben der Hundeverordnung zu halten.

Mit der ausführlich begründeten Entscheidung schloss sich das Verwaltungsgericht mehreren Revisionsentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts an, in denen seit Sommer 2002 die Hundeverordnungen der Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern sowie Brandenburg für nichtig erklärt worden waren.

Die komplette Presseerklärung  --> hier als PDF

Veröffentlicht bei
http://ZERGportal.de
Das Portal für Hunde in Not

 

  • 20.08.2003
Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg teilweise ungültig

Nr. 35/2003: BVerwG 6 CN 2.02, 6 CN 3.02, 6 CN 4.02, 6 CN 5.02 20.08.2003

Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund von Normenkontrollanträgen mehrerer in Brandenburg ansässiger Hundehalter die Verordnung des Landes Brandenburg über das Halten und Führen von Hunden vom 25. Juli 2000 insoweit für ungültig erachtet, als sie die Gefährlichkeit von Hunden allein aus der Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen herleitet. Damit hat es seine Rechtsprechung in den Urteilen vom 3. Juli und 18. Dezember 2002 zu den entsprechenden Verordnungen der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein fortgeführt. Das in erster Instanz zuständige Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg hatte mit Urteil vom 26. Juni 2002 die Normenkontrollanträge der brandenburgischen Hundehalter im Wesentlichen abgewiesen. Soweit die angegriffene Verordnung vom 25. Juli 2000 solche Hunde als (individuell) gefährlich kennzeichnet, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere vergleichbare Eigenschaft aufweisen, blieben die Normenkontrollanträge der Hundehalter auch vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos.

BVerwG 6 CN 2.02, 6 CN 3.02, 6 CN 4.02, 6 CN 5.02 – Urteile vom 20. August 2003 

 

  • 18.06.2003
Neuer Gesetzentwurf für Niedersachsen

Wenn der Gesetzentwurf so beschlossen wird, bedeutet das im wesentlichen:

1. Es gibt keine Rasseliste mehr, die Hunde aufgrund ihrer Rasse für gefährlich erklärt. Als gefährlich gelten nur noch Hunde, deren Gefährlichkeit von der Behörde aufgrund konkreter Vorfälle festgestellt wurde.

2. Demzufolge entfällt die Erlaubnispflicht für das Halten von Hunden einer bestimmten Rasse. Ebenso entfallen für Listenhunde alle speziellen Pflichten (u.a. Leinen- und MK-Pflicht).

 

 

  • 15.05.2003
Neuer Gesetzentwurf für Berlin:

Berlin (ddp-bln). Berlin erhält voraussichtlich noch in diesem Jahr ein Hundesgesetz. Berlins Gesundheitssenatorin Heidi Knake-Werner (PDS) lässt nach Informationen der «Bild»-Zeitung (Mittwochausgabe) den Entwurf derzeit von ihren Kollegen mitzeichnen. Danach sollen künftig nur noch vier statt zwölf Rassen als gefährlich gelten. Zuchtverbote sind für Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier vorgesehen.

Selbst Hunde dieser vier Rassen müssen in der Öffentlichkeit keinen Maulkorb mehr tragen, wenn sie eine grüne Plakette haben. Voraussetzung: Herrchen ist sachkundig und der Hund nicht scharf. Der Maulkorb sei beispielsweise noch Pflicht in Treppenhäusern, bei großen Menschenansammlungen und in öffentlichen Verkehrsmitteln.

Für alle gefährlichen Hunde verbindlich bleibe der Leinenzwang. Neu sei, dass sie unter der Haut einen Chip mit ihren Daten tragen müssen. Zudem könne ein Halter gezwungen werden, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Das neue Gesetz nimmt aber auch Hunde anderer Rassen häufiger an die Leine, hieß es in dem Blatt - und zwar auch in Bahnen und Bussen, an Haltestellen, Fußgängerzonen, auf Straßen und Plätzen mit großen Menschenansammlungen, in Bürohäusern, auf Sportplätzen, in Kleingärten. Hier dürfe die Leine höchstens einen Meter lang sein. 

Quelle: MOZ

Weitere Artikel zum Thema:www.tagesspiegel.de

 

  • 28.04.2003
Tierschutzbund fordert Hundeführerschein

Gerd D. geht mit Wotan ohne Maulkorb und an einer langen Leine Gassi. Damit verstößt er gegen die Auflagen des Ordnungsamtes und müsste eigentlich 2000 Euro Strafe zahlen

Nach dem Tod des kleinen Volkan (6) diskutierte ganz Deutschland über das Halten von Kampfhunden. Der Junge war im Juni 2000 auf einem Hamburger Schulhof von einem American-Staffordshire-Terrier und einem Pitbull zerfleischt worden. Danach verschärften die Bundesländer ihre Hundeverordnungen. Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig aber kippte im vergangenen Jahr mehrere Verordnungen wieder und entschied, dass sich die Gefährlichkeit eines Tieres nicht allein aus seiner Rasse herleiten lässt.

Denn: “Die meisten Kinder werden nicht von Kampfhunden angegriffen", erklärt Wolfgang Apel (51), Präsident des Deutschen Tierschutzbundes, “sondern von Mischlingen und Schäferhunden. Von denen gibt es unter den rund 4,7 Millionen Hunden in Deutschland viel mehr. Allerdings müssen die Halter in der Lage sein, ihre Tiere zu bändigen.

Wir fordern, dass jemand, der sich einen Hund zulegt, die entsprechende Sachkunde und persönliche Eignung nachweisen kann. Das sollte mit einem behördlich anerkannten Sachkundenachweis durch beispiels-weise Tierärzte oder Ordnungsämter geschehen."

Quelle: Bild Online

 

  • 19.04.2003
Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) teilweise ausser Kraft gesetzt

Schreiben des Nieders. Landwirtschaftsministeriums vom 10.03.03

Verteiler:
Bezirksregierungen
Nieders. Innenministerium
Arge der kommunalen Spitzenverbände
Nieders. Landkreistag

Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG)

Anliegend übersende ich die Durchführungshinweise zum NHundG vom 1212.2002 mit Bitte um Kenntnisnahme und Weiterleitung an die zuständigen Behörden.

Hier bekannte Problemstellungen und vorliegende Fragen sind weitestgehend berücksichtigt worden.

Ich weise darauf hin, dass Erlaubnisverfahren nach de NHundG kostenpflichtig sind (vgl. lfd. Nr. 36 des Kostentarifs – Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO )

Im Hinblick auf eine zwischen Landesregierung und dem Landesparlament geführte Diskussion über den Wunsch der Regierungsfraktion, die „Rasseliste“ kurzfristig zu streichen und im Hinblick auf das Ausstehen eines Urteils des BVG zu dieser Thematik rate ich an, bei der Umsetzung des NHundG die hierin vorgesehenen Fristen (§ 5 Abs. 3 NHundG) auszuschöpfen.

§ 5 Abs. 3 NHundG:
Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von 3 Monaten die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. Die Frist kann auf Antrag um höchstens 3 Monate verlängert werden. Nach blauf der Frist ist die Erlaubnis zu versagen.

D.h. wer in Niedersachsen eine neue Halteerlaubnis beantragen will hat nun bis zu 6 Monate Zeit die dafür erforderlichen Unterlagen beizubringen.

 

  • 14.04.2003
Rottweiler in Bayern: Fristverlängerung

In Bayern gibt es rund 15 000 Rottweiler oder Rottweiler Mischlinge, weshalb wir in dieser Ausgabe näher auf den Rottweiler eingehen möchten. Mit Änderung der bayrischen Kampfhundeverordnung ab dem 01.11.2002 wird der Rottweiler in Bayern in der Liste 2 geführt. 

Dies bedeutet, dass bei Rotweilern nunmehr die Eigenschaft als Kampfhund vermutet wird solange nicht der zuständigen Gemeinde gegenüber durch Vorlage eines Gutachtens bewiesen wird, dass es sich bei dem individuellen Tier nicht einen Kampfhund handelt und die Gemeinde dies durch ein Negativzeugnis bestätigt. Negativzeugnis bedeutet, dass für diesen Hund keine Halterlaubnis notwendig ist. Dies ist der für gelistete Hunde übliche Weg in Bayern, ein berechtigtes Interesse für eine Halterlaubnis wird bei Hunden in Bayern generell nicht gesehen!

Dies bedeutet, dass alle Rottweiler sowie die anderen neu gelisteten Rassen im folgenden Zeitrahmen ein Negativzeugnis beantragen müssen:

  • Meldung der Hunde bei den zuständigen Ordnungsbehörden: ab sofort
  • Termin für ein Sachverständigengutachten muss vorliegen bis 01.04.2003
  • Das Gutachten muss der Ordnungsbehörde vorliegen bis Ende des Jahres

Ursprünglich war der Termin zur Abgabe des Gutachten vom Sachverständigen beim Ordnungsamt/Gemeinde der 30.06.2003. Aufgrund der Tatsache, dass sämtliche Gutachter hoffnungslos ausgebucht sind, wurde vom Innenministerium der Abgabetermin bis Ende des Jahres aufgeschoben ! 

Danach gilt ein Rottweiler ohne Halteerlaubnis als Kampfhund und fällt unter § 143 des StGB !

 

  • 05.02.2003
Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde auf dem Prüfstand

Berlin: (hib/MAP) Die tatsächlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde interessieren die Abgeordneten der FDP in einer Kleinen Anfrage (15/380). Hintergrund sind die für nichtig erklärten "Gefahrtier-Verordnungen" in Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, heißt es. Die Liberalen monieren, dass diese Verordnungen und das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde an die abstrakte Gefährlichkeit der Rassenzugehörigkeit anknüpfen, obwohl aktuelle Beißstatistiken nicht von den aufgelisteten Hunderassen angeführt werden. So seien beispielsweise 94 Prozent der in Berlin registrierten Beißvorfälle Hunden anzulasten, die in der Berliner Hundeverordnung nicht genannt würden. Die Bundesregierung soll nun darlegen, wie sich seit Inkrafttreten des HundVerbrEinfG die Anzahl von Beißvorfällen entwickelt hat. Die Liberalen wollen wissen, wie viele Hunde, die laut genanntem Gesetz den gefährlichen Hunderassen angehören, bei aktuellen Beißvorfällen aufgefallen sind. Die Regierung soll sagen, wie hoch der Anteil der "gefährlichen Hunde" an der Gesamtzahl der Hunde ist. Sie soll ferner Auskunft darüber geben, welche Kosten Bund und Ländern durch den Vollzug des HundVerbrEinfG und der entsprechenden Verordnungen entstanden sind. Darüber hinaus interessiert die Fraktion, welche Schritte die Exekutive beabsichtige, um Hinterhof- und Qualzüchtungen von Heimtieren, insbesondere von Hunden, zu verhindern.

 

  • 20.12.2002
Bundesgericht kippt erneut Rasselisten in Kampfhundeverordnung

Die Kampfhundeverordnung in Schleswig-Holstein ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in weiten Teilen ungültig. Die Gefährlichkeit von Hunden lasse sich nicht allein dadurch ableiten, welcher Rasse sie angehörten, befand das Leipziger Gericht. Dagegen seien diejenigen Bestimmungen nicht zu beanstanden, in denen solche Hunde als gefährlich gekennzeichnet werden, die eine "über das natürliche Maß hinausgehende gefährdende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere vergleichbare Eigenschaft" besitzen. Das Gericht folgte damit im Wesentlichen seiner Rechtsprechung für das Land Niedersachsen.

Ein weiteres Revisionsverfahren zur Hundehalterverordnung in Mecklenburg-Vorpommern wurde an das Oberverwaltungsgericht Greifswald zurückverwiesen, weil die fraglichen Vorschriften zunächst durch das Landesgericht geklärt werden müssen.


 

  • 19.12.2002
Neues Kampfhundegesetz in NRW
hier: Der letztbekannte Gesetzentwurf

Düsseldorf (rpo). In Nordrhein-Westfalen hat der Landtag am Mittwoch ein neues Landeshundegesetz verabschiedet. Künftig müssen alle großen und gefährlichen Hunde mit einem fälschungssicheren Mikrochip gekennzeichnet sein. 

Die Daten der Tiere, für die auch eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss, sollen in einem landesweiten Register verzeichnet werden. Dies schreibt das Landeshundegesetz vor, das der Landtag am Mittwoch mit den Stimmen von SPD und Grünen verabschiedet hat. Verstöße gegen das Gesetz können mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet werden. CDU und FDP lehnten das Gesetz ab.

 

  • 04.07.2002
Pressemitteilung 364/02
Beckstein: "Bayerische Kampfhundeverordnung von Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht betroffen"

"Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 zur Nichtigkeit der niedersächsischen Kampfhundeverordnung hat auf die bayerische Rechtslage keine Auswirkungen. Die bayerischen Bestimmungen unterscheiden sich nämlich von den beanstandeten Regelungen in Niedersachsen gerade dadurch, dass der Gesetzgeber im Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetz den Begriff des Kampfhundes näher umschrieben hat. Damit ist das erfüllt, was das Bundesverwaltungsgericht für nötig erachtet, nämlich dass der Landtag dem Innenministerium inhaltliche Vorgaben für eine detailliertere Regelung an die Hand zu geben hat", erläuterte Innenminister Dr. Günther Beckstein heute in München.

 

  • 03.07.2002
Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgericht in Berlin 
Nr. 21/2002 vom 3. Juli 2002

Hunderegelung in Niedersächsischer Gefahrtierverordnung für nichtig erklärt

In der niedersächsischen Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere werden zwei Kategorien von Hunden unterschieden. Das Halten, die Zucht und die Vermehrung der ersten Kategorie von Hunden, zu denen Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Pit Bull Terrier sowie Kreuzungen dieser Hunde gehören, ist verboten. Für vorhandene Hunde wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt, wenn der Hund einen Wesenstest bestanden hat, die Haltung sicher ist und der Halter über die persönliche Eignung und die notwendige Sachkunde verfügt. Hunde, die den Wesenstest wegen eines außergewöhnlichen Aggressionspotenzials nicht bestehen, müssen getötet werden. Das Bestehen des Wesenstests führt zu näher bestimmten Anforderungen an die Haltung und Führung des Hundes; außerdem ist er unfruchtbar zu machen. Die in einer Liste aufgeführten Hunde der zweiten Kategorie, zu denen auch Dobermann und Rottweiler, nicht aber etwa der Deutsche Schäferhund zählen, müssen außerhalb von Privatwohnungen und ausbruchsicheren Grundstücken mit Maulkorb versehen und angeleint sein. ....

 

  • 20.06.2002
Pressemitteilung des Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg

Betr.:
- Normenkontrollverfahren betreffend die Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg
- Urteil des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 20. Juni 2002 (4 D 9/99.NE, 4 D 72/00.NE, 4 D 79/00.NE, 4 D 86/00.NE, 4 D 89/00.NE)

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg hat die Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg vom 25. Juli 2000 mit seinem auf die mündliche Verhandlung vom heutigen Tage verkündeten Urteil, abgesehen von Teilen einer Übergangsregelung, nicht beanstandet. Damit blieben die Normenkontrollanträge von elf Antragstellern, überwiegend Halter von Hunden wie u. a. American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterriermischlingen, Mastiff und Rottweiler, im Wesentlichen ohne Erfolg.......

 

  • 06.06.2002
Pressemitteilung des Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg

Betr.: 
- Normenkontrollverfahren betreffend die Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg (4 D 9/99.NE, 4 D 72/00.NE, 4 D 79/00.NE, 4 D 86/00.NE, 4 D 89/00.NE)
- Ankündigung des Termins zur mündlichen Verhandlung am Donnerstag, dem 20. Juni 2002, 10.45 Uhr, Saal I im Gebäude des Oberverwaltungsgerichts, Logenstraße 6, 15230 Frankfurt (Oder)

Gegenstand der zur mündlichen Verhandlung vor dem 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg anstehenden Normenkontrollverfahren ist die vom Minister des Innern erlassene „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung)" vom 25. Juli 2000.

Die Antragsteller sind ganz überwiegend Halter von Hunden wie u. a. American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Pitbull- und Bullterriermischlingen, Mastiff und Rottweiler, welche nach der Hundehalterverordnung kraft so genannter Rasselisten als unwiderleglich bzw. widerleglich gefährlich gelten. Mit den Normenkontrollanträgen wenden sich die Antragsteller gegen diese Rasselisten sowie gegen eine Reihe von weiteren Vorschriften u. a. über das Haltungsverbot, das Erfordernis einer erlaubnispflichtigen Haltung, den umfassenden Leinen- und Maulkorbzwang für gefährliche Hunde sowie das Verbot, gefährliche Hunde in Mehrfamilienhäusern zu halten.

Der Text der Hundehalterverordnung ist im Internet unter der Adresse www.mi.brandenburg.de/sixcms/detail.php/35848 abrufbar.

Zur besonderen Beachtung für die Teilnahme an dem Termin:
Das Mitbringen von Hunden in das Dienstgebäude ist nicht erlaubt.

Der Vorsitzende hat angeordnet, dass in den Gerichtssaal nur eingelassen wird, wer eine Einlasskarte besitzt. Solche Karten werden am Sitzungstag ab 9.00 Uhr an der Eingangspforte im 3. Obergeschoss einzeln an Besucher ausgegeben. Die Pressevertreter werden gebeten, zum Zwecke der Platzreservierung ihre Teilnahme der Pressestelle des Oberverwaltungsgerichts (Fax: 0335/549840) bis zum 18. Juni 2002, 12.00 Uhr, anzukündigen. Der Gerichtssaal bietet etwa 60 Plätze für Zuhörer, von denen bei entsprechendem Bedarf bis zu 10 an Vertreter der Medien vergeben werden.

gez. Dr. Jan Bodanowitz
Pressedezernent

 

  • 17.05.2002
Der Tierschutz wird Staatsziel

Es ist geschafft: Am 17. Mai 2002 stimmten 542 Abgeordneten des Deutschen Bundestages für die Aufnahme des Staatszieles Tierschutz in die Verfassung. Weit mehr als die für die notwendige 2/3-Mehrheit erforderlichen 444. 
19 Abgeordnete stimmten dagegen, 15 enthielten sich der Stimme und 90 Abgeordnete waren bei dieser Abstimmung nicht anwesend.
Der Artikel 20a GG wird nach dem Willen des Deutschen Bundestages folgenden Wortlaut erhalten:
„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung." 

Der Bundesrat hat bereits seine Zustimmung signalisiert.

 

  • 08.03.2002
Umweltministerin Bärbel Höhn: Entwurf für Landeshundegesetz wird in den
Landtag eingebracht

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz teilt mit:

Nach entsprechenden Eckpunkten für ein Landeshundegesetz, die das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Dezember vorgelegt hat, wird nun ein Entwurf eines Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in den Landtag eingebracht.

Umweltministerin Bärbel Höhn: "Wie bereits Ende des vergangenen Jahres angekündigt, legen wir in Nordrhein-Westfalen ein Landeshundegesetz vor, das die Struktur der bisherigen Landeshundeverordnung beibehält, aber zu der angestrebten bundesweiten Vereinheitlichung beiträgt. Damit wollen wir einen gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Schutzbedürfnis und dem Sicherheitsinteresse der Bevölkerung, insbesondere von Kindern und älteren Menschen und dem Interesse von verantwortungsbewussten und sachkundigen Hundehaltern schaffen. Der vorgelegte Gesetzentwurf ermöglicht wesentlich höhere Strafen bei Verstößen gegen das Gesetz."

 

 

  • 11.01.2002
Offener Brief an den Bürgermeister von Hamburg

 

  • 03.01.2002
Übergabetermin "Aktion Zollstock" steht nun fest
Die Übergabe der Zollstöcke und Protestschreiben wird nun wohl endgültig am 
Montag, den 21. Januar 2002 stattfinden. Als Zeitpunkt hat Herr Solms 12:00 Uhr vorgesehen

 

  • 06.12.2001
Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht
Keine einstweilige Anordnung gegen das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde