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Halter gefährlicher Hunde müssen in
Brandenburg künftig den Abschluss einer Hunde-Haftpflichtversicherung
nachweisen. Das sieht die neue Hundehalterverordnung vor, die am 1. Juli in
Kraft tritt. „Damit verbessern wir die Stellung der Opfer von
Kampfhundeattacken. Diese dürfen nicht mit den Folgen allein gelassen
werden, nur weil ein Hundebesitzer nicht zahlt oder zahlen kann“, betonte
Innenminister Jörg Schönbohm. Zugleich bringt die neue Verordnung aber
auch Erleichterungen für die Besitzer gefährlicher Hunde. So müssen die
Hundehalter künftig nicht mehr im Zwei-Jahres-Rhythmus das Negativzeugnis
für ihre Hunde und den eigenen Zuverlässigkeitsnachweis erneuern.
„Wir übernehmen die bewährten Bestimmungen unserer bisherigen Verordnung
und ergänzen sie zum Wohl der Bürger“, erläuterte Schönbohm. „Deshalb
bleibt es auch bei Rasselisten zur Definition gefährlicher Hunde.“ Das
Bundesverwaltungsgericht hatte die Rasselisten im vergangenen Jahr aus
formalen Gründen außer Kraft gesetzt. Diese Listen seien ein so weit
gehender Eingriff, dass dies nicht ohne Ermächtigung durch den Gesetzgeber
- also den Landtag – erfolgen dürfe. Mit einer Novelle des
Ordnungsbehördengesetzes trug der Landtag der Beanstandung des höchsten
deutschen Verwaltungsgerichts im Frühjahr Rechnung.
Nach den Rasselisten ist die Haltung von Hunden der Rassen American Pitbull
Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire
Bullterrier und Tosa Inu grundsätzlich verboten. Diese Hunde gelten als
unwiderlegbar gefährlich. Für Hundehalter, die ein derartiges Tier bereits
besitzen, gelten Übergangsvorschriften.
Als widerleglich gefährlich gelten Hunde der Rassen Alano, Bullmastiff,
Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro,
Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro
de Presa Mallorquin und Rottweiler. Diese Tiere dürfen gehalten werden,
wenn der Besitzer dem Ordnungsamt nachweist, dass der Hund keine gesteigerte
Kampfbereitschaft oder Aggressivität aufweist. In diesen Fällen stellt das
Ordnungsamt ein Negativzeugnis aus. Bereits erteilte Negativzeugnisse und
Erlaubnisse behalten ihre Gültigkeit.
Im Übrigen bleibt es bei der schon bekannten Anmelde- und
Kennzeichnungspflicht per Chip für gefährliche Hunde sowie alle Hunde mit
einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimeter oder einem Gewicht von
mehr als 20 Kilogramm.
Auch der Leinen- und Maulkorbzwang für gefährliche Hunde besteht
außerhalb eines umfriedeten Grundstücks weiter. Für alle anderen Hunden
gilt ein Leinenzwang unter anderem bei öffentlichen Versammlungen,
Volksfesten, auf Sport- oder Campingplätzen, öffentlichen Park-, Garten-
und Grünanlagen, Einkaufszentren und Fußgängerzonen. In öffentlichen
Verkehrsmitteln und Verwaltungsgebäuden besteht zusätzlich
Maulkorbpflicht.
Verantwortlich:
Heiko Homburg, Pressesprecher
Ministerium des Innern
Henning-von-Tresckow Str. 9-13
14467 Potsdam
Telefon (0331) 866 2060
Fax: (0331) 866 2666
Weitere Links zu
diesem Thema:
Ordnungsbehördliche
Verordnung über das Halten und Führen von Hunden
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